
23 Jan. Neues Erbrecht seit 01.01.2023
Seit dem 1. Januar 2023 ist das neue Erbrecht in Kraft. Wenn eine Person nach dem 31. Dezember 2022 stirbt, gilt automatisch das neue Erbrecht. – unabhängig vom Erstellungsdatum eines Testaments oder Erbvertrags. Die frei verfügbare Quote* wurde erhöht. Das bedeutet, dass Erblasser:innen freier über Ihr Erbe verfügen können.
Was bleibt gleich?
- Der Pflichtteil des überlebenden Ehegatten bzw. des eingetragenen Partners bleibt bei der Hälfte seines gesetzlichen Erbteils und somit gleich.
Was hat sich geändert?
- Der Pflichtteil für Nachkommen wird von 3/4 auf 1/2 des gesetzlichen Erbanspruchs reduziert.
- Eltern haben keinen Pflichtteil mehr.
Worauf sollte man schauen?
- Ohne Testament oder Erbvertrag erben die Verwandten gemäss neuem Erbrecht.
- Bei Bedarf sollte eine Person ihr bestehendes Testament im Jahr 2023 aktualisieren bzw. ergänzen.
- Sofern Erben in alten Testamenten auf ihre Pflichtteile gesetzt wurden, empfiehlt sich eine Prüfung der Situation. Der Grund: Das neue Erbrecht führt zu einer neuen Auslegung.
*Frei verfügbare Quote = Es gibt Pflichtteile, die der Erblasser oder die Erblasserin berücksichtigen müssen, wenn erbberechtigte Personen vorhanden sind. Das sind Ehegatten und Ehegattinen, eingetragene Lebenspartner:innen und Kinder. Wenn diese nur den Pflichtteil erhalten sollen, bleibt ein Rest zur freien Verfügung. Der oder die Erblasser:in darf selbst entscheiden, wer diesen freien Anteil erhalten soll.