SICHTBAR GEHÖRLOSE ZÜRICH IST EINE GEMEINNÜTZIGE DACHORGANISATION DER GEHÖRLOSEN-SELBSTHILFE IM KANTON ZÜRICH
Skip to content
Ein älteres Paar lächelt

Neues Erbrecht seit 01.01.2023

Seit dem 1. Januar 2023 ist das neue Erbrecht in Kraft. Wenn eine Person nach dem 31. Dezember 2022 stirbt, gilt automatisch das neue Erbrecht. – unabhängig vom Erstellungsdatum eines Testaments oder Erbvertrags. Die frei verfügbare Quote* wurde erhöht. Das bedeutet, dass Erblasser:innen freier über Ihr Erbe verfügen können.

Was bleibt gleich?

  • Der Pflichtteil des überlebenden Ehegatten bzw. des eingetragenen Partners bleibt bei der Hälfte seines gesetzlichen Erbteils und somit gleich.

Was hat sich geändert?

  • Der Pflichtteil für Nachkommen wird von 3/4 auf 1/2 des gesetzlichen Erbanspruchs reduziert.
  • Eltern haben keinen Pflichtteil mehr.

Worauf sollte man schauen?

  • Ohne Testament oder Erbvertrag erben die Verwandten gemäss neuem Erbrecht.
  • Bei Bedarf sollte eine Person ihr bestehendes Testament im Jahr 2023 aktualisieren bzw. ergänzen.
  • Sofern Erben in alten Testamenten auf ihre Pflichtteile gesetzt wurden, empfiehlt sich eine Prüfung der Situation. Der Grund: Das neue Erbrecht führt zu einer neuen Auslegung.

*Frei verfügbare Quote = Es gibt Pflichtteile, die der Erblasser oder die Erblasserin berücksichtigen müssen, wenn erbberechtigte Personen vorhanden sind. Das sind Ehegatten und Ehegattinen, eingetragene Lebenspartner:innen und Kinder. Wenn diese nur den Pflichtteil erhalten sollen, bleibt ein Rest zur freien Verfügung. Der oder die Erblasser:in darf selbst entscheiden, wer diesen freien Anteil erhalten soll.